Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen für Gaslieferung
I. Netzgebiet
Die Belieferung mit Gas erfolgt aus dem Niederdrucknetz des zuständigen Netzbetreibers der vertraglich genannten Lieferanschrift.
II. Lieferbedingungen
1. Allgemeine Liefervoraussetzungen
Die Belieferung mit Erdgas erfolgt ausschließlich für Haushalts- und Gewerbekunden zum eigenen Verbrauch bis zu einer Liefermenge von 300.000 kWh/Jahr nach Standardlastprofil und/oder einer Leistung von max. 150 kW.
Übersteigt die tatsächliche Liefermenge die maximale jährliche Liefermenge bzw. die maximale Leistung von 150 kW, behält sich der Lieferant vor, den Liefervertrag mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu beenden und Ihnen ein anderes Angebot zu unterbreiten.
Voraussetzungen für das Zustandekommen des Liefervertrages sind, dass für die Lieferstelle ein rechtswirksamer Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag besteht oder die Anschlussnutzung nicht unterbrochen ist bzw. die Belieferung aus anderen Gründen vom Netzbetreiber nicht abgelehnt wurde.
2. Vertragsbeginn und Erstlaufzeit
Der Liefervertrag kommt zustande, wenn der ausgefüllte und vom Kunden unterschriebene Lieferauftrag zur Belieferung mit Erdgas dem Lieferanten zugeht. Sofern der Kunde diesen bis zum 15. eines Kalendermonats an den Lieferant schickt (Datum des Poststempels), wird der Erdgasliefervertrag mit dem 1. Kalendertag des übernächsten Kalendermonats wirksam, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Vertrag beginnt frühestens nach Beendigung des Erdgasliefervertrages mit dem bisherigen Erdgaslieferanten.
Die Vertragslaufzeit ist in dem Lieferauftrag geregelt.
3. Umzug
Bei einem Umzug besteht für den Kunden ein Sonderkündigungsrecht von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats. Hierfür genügt die Textform.
4. Ablesung
Der Kunde verpflichtet sich, auf Anfrage vom Lieferanten seinen Zählerstand abzulesen und mit Angabe des Ablesedatums dem Lieferant in Textform mitzuteilen. Werden die Messeinrichtungen vom Kunden nach Aufforderung durch den Lieferant nicht abgelesen, kann der Lieferant auf Kosten des Kunden einen Dritten mit der Ablesung beauftragen oder den Verbrauch schätzen, es sei denn, der Kunde hat der Selbstablesung berechtigt widersprochen.
5. Abrechnung, Abrechnungszeitraum
Der Lieferant ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung zu verlangen. Das Abrechnungsjahr wird vom Lieferanten festgelegt. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit der Kunde gemäß § 40 Abs. 3 EnWG keine andere Abrechnungszeit wünscht. Der Lieferant teilt dem Kunden die Höhe und die Fälligkeitstermine der Abschläge einmal jährlich und bei Änderungen mit. Rechnungen werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens 2 Wochen nach Rechnungszugang fällig. Guthaben werden mit dem 1. Abschlag des Folgelieferzeitraumes verrechnet.
Der Kunde ist berechtigt eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Verbrauchsabrechung zu verlangen und kann dies dem Lieferanten in Textform anzeigen. Die daraus entstehende Kostenpauschale gemäß dem gültigen Preisblatt hat der Kunde zu zahlen.
6. Zahlungsweise
Die Zahlung kann wahlweise durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) oder durch Überweisung erfolgen. Bei Überweisung wird der dadurch verursachte Mehraufwand bezogen auf eine Jahresrechnung pauschal berechnet. Die Höhe der Aufwandspauschale ergibt sich aus dem beigefügten Preisblatt.
7. Lieferantenwechsel
Der Kunde ist nach Beendigung des Vertrages berechtigt, den Lieferanten unentgeltlich zu wechseln.
8. Haftung bei Leistungsstörungen
Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 GasGVV können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden.
Informationen zu Wartungsdiensten und Entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9. Allgemeine Regeln
Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen erfolgen zum Monatsbeginn und werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden brieflich mitgeteilt. Ändern sich die gesetzlichen Vorgaben, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Bei einer Änderung der GasGVV gilt die jeweils geltende Fassung und ist Bestandteil des Vertrages.
Dem Kunden steht im Falle einer Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf das Datum des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen.
Kündigt er den Vertrag nicht, gilt die Änderung als genehmigt. Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden in der brieflichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt.
Der Kunde und der Lieferant werden, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommt. Gleiches gilt auch bei Vorliegen einer Regelungslücke.
Der Lieferant darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
10. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen Daten werden vom Lieferanten automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Vertragsabwicklung) verwendet und gegebenenfalls übermittelt.
11. Informationen für Energieeffizienzmaßnahmen
Die Themen Energieeinsparung und Energieeffizienz haben für uns hohe Priorität. Auf unserer Internetseite www.stadtwerke-reichenbach.de haben wir deshalb Hinweise und Tipps für Sie eingestellt. Weitere Informationen über Energiedienstleister, Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen und zu Energieaudits erhalten Sie außerdem auf der Internetseite der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) unter www.bfee-online.de.
12. Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle
12.1 Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Lieferanten, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an die Beschwerdestelle des Lieferanten Roßplatz 13 l 08468 Reichenbach l Tel.: 03765/7817-400 l E-Mail: kundenbuero@swrc.de zu wenden.
12.2 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde beim Lieferanten beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird der Lieferant die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen.
12.3 Im Falle einer Verbraucherbeschwerde kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie die Schlichtungsstelle Energie e. V. | Friedrichstraße 133 l 10117 Berlin l Tel.: 030 l 27 57 240-0, info@schlichtungsstelleenergie.de angerufen werden. Der Antrag dieses Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gem. § 111 b EnWG ist erst zulässig, wenn der Lieferant der Verbraucherbeschwerde nicht nach Ziffer 11.2 abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
12.4 Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Ver-braucherbeschwerde an den Verbraucherservice der Bundesnetz-agentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität | Gas | Telekommunikation | Post und Eisenbahnen | Verbraucherservice | Postfach 8001 | 53105 Bonn | Tel.: 030-22480-500 | E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de) wenden.