Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen für Stromlieferung
I. Netzgebiet
Die Belieferung mit Strom erfolgt aus dem Niederspannungsnetz des zuständigen Netzbetreibers der vertraglich genannten Lieferanschrift.
II. Lieferbedingungen
1. Vertragsbeginn und Erstlaufzeit
Der Stromliefervertrag kommt zu Stande, wenn der ausgefüllte und vom Kunden unterschriebene Auftrag zur Stromlieferung dem Lieferanten zugeht und von dem Lieferanten in Textform unter Angabe des Lieferbeginns bestätigt wurde.
Der Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen erfolgt sind. Eine Lieferverpflichtung des Lieferanten besteht nicht, falls der Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofil nicht zulässt, für das Netzgebiet kein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt, für die Lieferstelle kein rechtswirksamer Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag besteht oder der Netzanschluss unterbrochen ist bzw. die Belieferung aus anderen Gründen vom Netzbetreiber abgelehnt wird. Stromprodukte des Lieferanten sind nicht in allen Netzgebieten der BRD erhältlich bzw. zu gleichen Konditionen verfügbar.
Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird in der Regel rechnerisch ermittelt. Der Stromliefervertrag beginnt zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum. Die Vertragslaufzeit ist in dem Lieferauftrag geregelt.
2. Umzug
Bei einem Umzug ist der Kunde verpflichtet, diesen dem Lieferant mindestens 4 Wochen vor Auszugsdatum anzuzeigen. Darüber hinaus besteht im Falle eines Umzuges ein Sonderkündigungsrecht mit zweiwöchiger Frist auf das jeweils folgende Monatsende für beide Vertragspartner. Die Umzugsanzeige und / oder die Kündigung haben in Textform zu erfolgen.
3. Ablesung
Der Kunde erklärt sich bereit, auf Anfrage seinen Zählerstand, als Grundlage für die Verbrauchsabrechnung, abzulesen und mit Angabe des Ablesedatums dem Lieferanten mitzuteilen. Wird der Zählerstand nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, ermittelt der Lieferant den Verbrauch rechnerisch.
4. Abrechnung, Abrechnungszeitraum
Der Lieferant ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung zu verlangen. Die Abrechnung des Verbrauches findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten der jährlichen Abrechnung sind im Grundpreis enthalten. Der Lieferant teilt dem Kunden die Höhe und die Fälligkeitstermine der Abschläge einmal jährlich und bei Änderungen mit. Rechnungen werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens 2 Wochen nach Rechnungszugang fällig. Der Kunde ist berechtigt eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Verbrauchsabrechung zu verlangen und kann dies dem Lieferanten in Textform anzeigen. Die daraus entstehende Kostenpauschale gemäß dem gültigen Preisblatt hat der Kunde zu zahlen.
5. Zahlungsweise
Die Zahlung kann wahlweise durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) oder durch Überweisung erfolgen. Bei Überweisung wird der dadurch verursachte Mehraufwand bezogen auf eine Jahresrechnung pauschal berechnet. Die Höhe der Aufwandspauschale ergibt sich aus dem Lieferauftrag.
6. Lieferantenwechsel
Der Kunde ist nach Beendigung des Vertrages berechtigt, den Lieferanten unentgeltlich zu wechseln.
7. Haftung bei Leistungsstörungen
Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 StromGVV können gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Allgemeine Regeln
Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen, ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, erfolgen zum Monatsbeginn und werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden brieflich mitgeteilt. Ändern sich die gesetzlichen Vorgaben, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Bei einer Änderung der StromGVV gilt die jeweils geltende Fassung und ist Bestandteil des Vertrages. Dem Kunden steht im Falle einer Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf das Datum des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, gilt die Änderung als genehmigt. Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden in der brieflichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt.
Der Kunde und der Lieferant werden, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommt. Gleiches gilt auch bei Vorliegen einer Regelungslücke.
Der Lieferant darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
9. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen Daten werden vom Lieferanten automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Vertragsabwicklung) verwendet und gegebenenfalls übermittelt.
10. Informationen | Energieeffizienz
Informationen zu Wartungsdiensten und Entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. Die Themen Energieeinsparung und Energieeffizienz haben für den Lieferanten hohe Priorität. Auf der Internetseite des Lieferanten sind für den Kunden Hinweise und Tipps eingestellt. Weitere Informationen über Energiedienstleister, Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen und zu Energieaudits erhalten Sie außerdem auf der Internetseite der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) unter www.bfee-online.de.
11. Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle
11.1 Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Lieferanten, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an die Beschwerdestelle des Lieferanten Roßplatz 13 l 08468 Reichenbach l Tel.: 03765/7817-400 l E-Mail: kundenbuero@swrc.de zu wenden.
11.2 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde beim Lieferanten beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird der Lieferant die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen.
11.3 Im Falle einer Verbraucherbeschwerde kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie die Schlichtungsstelle Energie e. V. | Friedrichstraße 133 l 10117 Berlin l Tel.: 030 l 27 57 240-0, info@schlichtungsstelleenergie.de angerufen werden. Der Antrag dieses Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gem. § 111 b EnWG ist erst zulässig, wenn der Lieferant der Verbraucherbeschwerde nicht nach Ziffer 11.2 abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
11.4 Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Verbraucherbeschwerde an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität | Gas | Telekommunikation | Post und Eisenbahnen | Verbraucherservice | Postfach 8001 | 53105 Bonn | Tel.: 030-22480-500 | E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de) wenden.